FG München - Urteil vom 26.07.2005
6 K 4602/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 5 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1, 2, 3 § 19 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ;

Häusliches Arbeitszimmer eines Außendienstmitarbeiters; pauschaler Bürokostenzuschuss des Arbeitgebers für häusliches Arbeitszimmer als Arbeitslohn oder als Mieteinnahmen des Arbeitnehmers

FG München, Urteil vom 26.07.2005 - Aktenzeichen 6 K 4602/03

DRsp Nr. 2005/19515

Häusliches Arbeitszimmer eines Außendienstmitarbeiters; pauschaler Bürokostenzuschuss des Arbeitgebers für häusliches Arbeitszimmer als Arbeitslohn oder als Mieteinnahmen des Arbeitnehmers

1. Bei einem als Verkaufsleiter im Tankstellenbereich tätigen Arbeitnehmer, der im Streitjahr an 141 Tagen im Außendienst tätig gewesen ist und dabei 29521 km zurückgelegt hat, bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt seiner "gesamten beruflichen Betätigung". 2. Ob Zahlungen des Arbeitgebers für ein häusliches Büro des Arbeitnehmers zu Arbeitslohn oder zu Vermietungseinkünften führen, hängt davon ab, ob die Nutzung des betreffenden Raumes vorrangig dem Interesse des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers dient. Das Vorliegen eines pauschalen Bürokostenzuschusses spricht für Werbungskostenersatz und nicht für Mieteinnahmen. 3. Kommt es dem Arbeitgeber nach der vorgelegten Bescheinigung bei Zahlung eines pauschalen monatlichen Bürokostenzuschusses nicht auf die Nutzung eines konkreten Raums in der Wohnung des Arbeitnehmers an, sondern nur darauf, dass dieser von welchem Raum aus auch immer die Kommunikation mit der Zentrale des Arbeitgebers herstellt, und wird der Zuschuss vom Arbeitgeber als Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug unterworfen, so sind die Zahlungen weder zivilrechtlich noch steuerrechtlich als Mieteinnahmen zu behandeln.

Normenkette: