Streitig ist, ob der Kläger eine Aufwandsentschädigung seines Arbeitgebers für das Vorhalten eines häuslichen Arbeitszimmers teilweise versteuern muss.
Der Kläger und seine Ehefrau wurden für die Streitjahre 2001 - 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Prüfer im Außendienst bei einer Rentenversicherung und seine Ehefrau als Bürohilfe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
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