FG Nürnberg - Urteil vom 23.04.2009
7 K 1954/07
Normen:
EStG § 3 Nr. 12; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Häusliches Arbeitszimmer eines Außendienstprüfers einer Rentenversicherung

FG Nürnberg, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen 7 K 1954/07

DRsp Nr. 2009/20706

Häusliches Arbeitszimmer eines Außendienstprüfers einer Rentenversicherung

1. Die Aufwandsentschädigung für das Vorhalten eines Arbeitszimmers ist, soweit sie den als Werbungskosten abziehbaren Betrag übersteigt, steuerpflichtiger Arbeitslohn. 2. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist nicht anzuwenden, soweit die Aufwandsentschädigung den als Werbungskosten abzugsfähigen Betrag überschreitet. 3. Ein Außendienstprüfer hat den Mittelpunkt seiner Tätigkeit sowohl vom zeitlichen Umfang als auch von der prägenden Bedeutung der jeweils ausgeübten Tätigkeiten im Außendienst und nicht in seinem häuslichen Arbeitszimmer.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 12; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger eine Aufwandsentschädigung seines Arbeitgebers für das Vorhalten eines häuslichen Arbeitszimmers teilweise versteuern muss.

Der Kläger und seine Ehefrau wurden für die Streitjahre 2001 - 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Prüfer im Außendienst bei einer Rentenversicherung und seine Ehefrau als Bürohilfe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.