BFH - Urteil vom 28.08.2003
IV R 34/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Hs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2558
BFH/NV 2003, 1654
BFHE 203, 157
BStBl II 2004, 53
DB 2003, 2627
DStRE 2003, 1428
NJW 2004, 629
NVwZ 2004, 640
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 23.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen II 298/01

Häusliches Arbeitszimmer eines Bildjournalisten

BFH, Urteil vom 28.08.2003 - Aktenzeichen IV R 34/02

DRsp Nr. 2003/14385

Häusliches Arbeitszimmer eines Bildjournalisten

»Bei einem Steuerpflichtigen, der als freier Bildjournalist tätig ist, kann das häusliche Arbeitszimmer regelmäßig nicht Mittelpunkt der beruflichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 EStG sein.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Hs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als freier Bildjournalist selbständig tätig. Im Streitjahr (1999) machte er Aufwendungen für eine Dunkelkammer und für ein büromäßig ausgestattetes Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid die Aufwendungen nur in Höhe von 2 400 DM mit der Begründung, das Arbeitszimmer (einschließlich Dunkelkammer) habe nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit gebildet.

Der dagegen eingelegte Einspruch hatte insoweit Erfolg, als das FA die auf die Dunkelkammer entfallenden anteiligen Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigte. Bezüglich der Aufwendungen für das Arbeitszimmer hielt das FA an seiner Rechtsauffassung fest und wies den Einspruch insoweit als unbegründet zurück.