FG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 26.08.2002
3 V 130/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 3 ; EStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1441

Häusliches Arbeitszimmer eines Gerichtsvollziehers als Mittelpunkt desen gesamter beruflichen Betätigung

FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.08.2002 - Aktenzeichen 3 V 130/02

DRsp Nr. 2002/17182

Häusliches Arbeitszimmer eines Gerichtsvollziehers als Mittelpunkt desen gesamter beruflichen Betätigung

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob nicht das häusliche Arbeitszimmer eines Gerichtsvollziehers, der von seinem Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekommen hat, den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung bildet.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 3 ; EStG § 9 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Die Antragsteller sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Die Antragstellerin erzielte als Gerichtsvollzieherin der Justizbehörde ... Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Justizbehörde stellte der Antragstellerin keinen Arbeitsplatz zur Verfügung. Die Antragstellerin nutzte für ihre berufliche Tätigkeit einen Raum in ihrem selbstgenutzten Einfamilienhaus.