Die Kläger werden im Streitjahr als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie streiten mit dem Beklagten darüber, ob der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit 2.400,00 DM als Werbungskosten abziehen kann, die ihm für die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers entstanden sind.
Der Kläger ist Hauptfeldwebel. Seit 1. Januar 1995 (bis 10. März 1998) war er als S3-Organisationsfeldwebel sowie Artilleriefeldwebel und Systemverwalter beim Artillerielehrregiment 5 in ... auf zwei Dienstposten eingesetzt. Sein Betätigungsfeld als S3-Organisationsfeldwebel umfasste
1. Planung und Organisation der Lehrübung "Artillerie mit scharfem Schuss",
2. Planung und Organisation der Lehrübung "Soldat in Feuer" und
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|