BFH - Beschluss vom 22.10.2007
XI B 12/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 47
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 5248/04

Häusliches Arbeitszimmer eines Hochschullehrers

BFH, Beschluss vom 22.10.2007 - Aktenzeichen XI B 12/07

DRsp Nr. 2007/21641

Häusliches Arbeitszimmer eines Hochschullehrers

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg.

1. Soweit der Kläger geltend macht, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), entspricht die Beschwerde nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Dies gilt auch hinsichtlich der Rüge, die Vorentscheidung verletze Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG).

a) Der Kläger macht zwar geltend, das Recht des Hochschullehrers auf Wissenschaftsfreiheit i.S. von Art. 5 Abs. 3 GG werde verletzt, wenn die Lehre als berufsprägend für seine Tätigkeit gewertet werde und deren Mittelpunkt in der Hochschule gesehen werde, obwohl er sein häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt bestimmt habe. Eine solche Rechtsprechung führe wegen der nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur beschränkten Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu einer wirtschaftlichen Schlechterstellung derjenigen Hochschullehrer, die schwerpunktmäßig in ihrem häuslichen Arbeitszimmer tätig seien.