I.
Streitig ist, ob bei der Einkommensteuer(ESt)-Veranlagung des Klägers im Streitjahr 1996 Aufwendungen in Höhe von 2.400 DM für ein "häusliches Arbeitszimmer" als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden dürfen.
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