FG Köln - Urteil vom 20.08.2009
10 K 681/06
Normen:
EStG 1997 - 2004 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3; EStG 1997 - 2004 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2;

Häusliches Arbeitszimmer eines mit büromäßig eingerichteten Praxisräumen ausgestatteten Arztes in Gemeinschaftspraxis nicht anzuerkennen

FG Köln, Urteil vom 20.08.2009 - Aktenzeichen 10 K 681/06

DRsp Nr. 2009/24397

Häusliches Arbeitszimmer eines mit büromäßig eingerichteten Praxisräumen ausgestatteten Arztes in Gemeinschaftspraxis nicht anzuerkennen

1. Einem selbständig tätigen Freiberufler mit einem Schreibtischarbeitsplatz in den Praxisräumen steht grundsätzlich ein "anderer Arbeitsplatz" i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 2. Halbs. EStG als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung mit der Folge, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht anzuerkennen ist. 2. Dem steht nicht entgegen, dass eine unentgeltlich mitarbeitende Ehefrau für die Verwaltungstätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung hat. Denn hierin liegt noch keine Überlassung des häuslichen Arbeitszimmers an die Freiberuflergemeinschaft, wenn es an einem Mietvertrag und entsprechenden Zahlungen durch sie fehlt.

Normenkette:

EStG 1997 - 2004 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3; EStG 1997 - 2004 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen des Klägers für ein häusliches Arbeitszimmer als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen sind.