Mit ihrer Klage wollen die Kläger erreichen, daß Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers in Höhe von DM 2.400,- als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden.
Der Kläger war im Streitjahr Schulleiter an der Grundschule. Als solcher war er von der Lehrtätigkeit zu 50 % freigestellt.
In der Schule stand ihm ein Dienstzimmer zur Verfügung. Auf die Skizze Blatt 44 der Gerichtsakten wird Bezug genommen. In dem von der Familie bewohnten Haus mit 6 Räumen verfügte jedes der beiden Kinder über einen eigenen Raum der unter anderem mit einem Computer jeweils ausgestattet war, jeder der Eheleute - auch die Klägerin war im Streitjahr Lehrerin - nutzte ein eigenes Arbeitszimmer, weiter waren ein Wohnzimmer und ein Schlafzimmer, Küche und Nebenräume vorhanden.
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