FG Hamburg - Urteil vom 28.02.2006
VI 131/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b § 18 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1569

Häusliches Arbeitszimmer eines selbständigen Arztes; tarifbegünstigte Teilpraxisveräußerung in Praxisgemeinschaft tätigen Arztes

FG Hamburg, Urteil vom 28.02.2006 - Aktenzeichen VI 131/04

DRsp Nr. 2006/20713

Häusliches Arbeitszimmer eines selbständigen Arztes; tarifbegünstigte Teilpraxisveräußerung in Praxisgemeinschaft tätigen Arztes

1. Dem selbständig tätigen Arzt steht für die Erledigung der in dem häuslichen Arbeitszimmer ausgeübten beruflichen Arbeiten regelmäßig ein anderer Arbeitsplatz in den Praxisräumen zur Verfügung (Anschluss an BFH-Urteil IV R 43/03 vom 7. April 2005). 2. Die Veräußerung eines Anteils an einer Praxisgemeinschaft ist nicht steuerbegünstigt i.s.d. §§ 18 Abs. 3, 16 Abs. 2 bis 4, 34 Abs. 1 und 2 EStG, sofern in der Praxisgemeinschaft gleichartige (fach)ärztliche Tätigkeiten in örtlich nicht voneinander abgegrenzten Bereichen ausgeübt werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b § 18 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Tarifbegünstigung einer Teilpraxisveräußerung.

Der 1939 geborene Kläger ist niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin.