FG München - Urteil vom 25.10.2005
6 K 1893/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Häusliches Arbeitszimmer eines selbständigen Musikers

FG München, Urteil vom 25.10.2005 - Aktenzeichen 6 K 1893/03

DRsp Nr. 2005/20325

Häusliches Arbeitszimmer eines selbständigen Musikers

1. Bei einem selbständigen Musiker ist qualitativ zu gewichten, wo der Mittelpunkt seiner gesamten Tätigkeit liegt. 2. Charakteristisch für einen Musiker ist die kreative künstlerische Tätigkeit, auf die im Wesentlichen abzustellen ist. 3. Es kommt nicht darauf an, mit welchen künftigen Einnahmen aus einem Tätigkeitsbereich der Betätigung zu rechnen ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist für die Jahre 1997 und 1998, inwieweit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit abzugsfähig sind.

Der 1970 geborene Kläger ist Musiker unter dem Künstlernamen "XY". Er erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Für 1997 erklärte er Einkünfte nach § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 99.694 DM und für 1998 in Höhe von 31.102 DM. Im Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 9. Juni 1998 wurden die Einkünfte wie erklärt übernommen, im Einkommensteuerbescheid für 1998 vom 16. August 1999 in Höhe von 29.594 DM angesetzt. Diese Abweichung ist unstreitig. Beide Bescheide ergingen teilweise vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO), auf die jeweiligen Erläuterungen in den Bescheiden wird verwiesen.