FG München - Urteil vom 11.03.2004
13 K 4577/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 5 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b ;

Häusliches Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen mit mehreren betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten; Einkommensteuer 1997, 1998; Solidaritätszuschlag 1997, 1998

FG München, Urteil vom 11.03.2004 - Aktenzeichen 13 K 4577/00

DRsp Nr. 2004/5263

Häusliches Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen mit mehreren betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten; Einkommensteuer 1997, 1998; Solidaritätszuschlag 1997, 1998

1. Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit kann nicht isoliert für einzelne Tätigkeiten, sondern nur für sämtliche Tätigkeiten bestimmt werden. 2. Bei mehreren Tätigkeiten muß in Bezug auf jede Tätigkeit gesondert geprüft werden, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 5 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger ist angestellter "E-Techniker". Er wurde mit Einkünften aus einer gewerblichen Beteiligung, aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung für die Streitjahre 1997 und 1998 zur Einkommensteuer veranlagt.