FG Köln - Urteil vom 26.06.2000
10 K 965/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 S 2; EStG § 4 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 15 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1054

Häusliches Arbeitszimmer eines Versicherungsmaklers nicht Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

FG Köln, Urteil vom 26.06.2000 - Aktenzeichen 10 K 965/00

DRsp Nr. 2001/1921

Häusliches Arbeitszimmer eines Versicherungsmaklers nicht Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

1. Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG befindet sich dort, wo der Steuerpflichtige nach allgemeiner Verkehrsauffassung die für seinen unternehmerischen oder beruflichen Erfolg wesentlichen Leistungen erbringt; auf den im Zusammenhang mit der steuerlichen Berücksichtigung von Dienst- und Geschäftsreisen vorgeprägten Begriff der regelmäßigen Stätte der Berufsausübung bzw. des betrieblichen Tätigkeitsmittelpunkts kommt es nicht an. 2. Die das Berufsbild des Versicherungsmaklers prägende wesentliche Leistung, namentlich die Vermittlung des Geschäftsabschlusses, findet regelmäßig anlässlich der Kundenbesuche im Außendienst statt; den im häuslichen Arbeitszimmer durchgeführten Vorbereitungsarbeiten kommt nach der insoweit maßgebenden Verkehrsauffassung lediglich eine Hilfsfunktion zu.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 S 2; EStG § 4 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 15 ;

Tatbestand: