BFH - Beschluss vom 13.03.2007
VI B 96/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1131
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 03.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3822/02

Häusliches Arbeitszimmer; Erwerbsmittelpunkt

BFH, Beschluss vom 13.03.2007 - Aktenzeichen VI B 96/06

DRsp Nr. 2007/7661

Häusliches Arbeitszimmer; Erwerbsmittelpunkt

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, nach welchen Grundsätzen zu beurteilen ist, ob sich der Erwerbsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer befunden hat, wenn der Stpfl. mehreren Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist.2. In solchen Fällen kann der Umstand, dass eine der Erwerbsarten eine volle Erwerbstätigkeit darstellt, bei der sich der Erwerbsmittelpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer befunden hat, Indiz dafür sein, dass das Arbeitszimmer auch nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Betätigung gebildet hat.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die rechtzeitig eingegangene und begründete Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da Zulassungsgründe nicht dargelegt worden sind (zu den Darlegungsanforderungen vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 25 ff.). Das gilt im Übrigen auch für die zusätzlichen Begründungsteile, die erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangen sind und die schon deshalb für sich gesehen eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen können.