Die rechtzeitig eingegangene und begründete Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da Zulassungsgründe nicht dargelegt worden sind (zu den Darlegungsanforderungen vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 25 ff.). Das gilt im Übrigen auch für die zusätzlichen Begründungsteile, die erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangen sind und die schon deshalb für sich gesehen eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen können.
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