FG Niedersachsen - Urteil vom 21.02.2001
9 K 505/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
DB 2001, 1805
EFG 2001, 812

Häusliches Arbeitszimmer; Erziehungsurlaub - Vorhalten eines Arbeitszimmers während des Erziehungsurlaubs

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.02.2001 - Aktenzeichen 9 K 505/99

DRsp Nr. 2001/8838

Häusliches Arbeitszimmer; Erziehungsurlaub - Vorhalten eines Arbeitszimmers während des Erziehungsurlaubs

1. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer verlieren ihren Werbungskosten-Charakter nicht dadurch, dass eine Stpfl. während ihres Erziehungsurlaubs keine Einnahmen erzielt. 2. Entscheidend ist, dass die Aufwendungen für das Arbeitszimmer im Hinblick auf erstrebte künftige Einnahmen aufgewendet werden und auch während der Zeit des Erziehungsurlaubs die Absicht besteht, nach Ablauf der Urlaubszeit wieder Einkünfte zu erzielen. 3. In derartigen Fällen besteht ein hinreichend klarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit der in Aussicht genommenen und nach Ablauf des Erziehungsurlaubs wieder aufgenommenen Berufstätigkeit.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Aufwendungen für ein Arbeitszimmer auch für die Zeit geltend machen kann, in der sie sich im Erziehungsurlaub befand.

Die Kläger sind Eheleute. Sie wurden im Streitjahr 1997 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.