BFH - Urteil vom 19.08.2004
VI R 103/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 48
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 505/99

Häusliches Arbeitszimmer: Erziehungsurlaub

BFH, Urteil vom 19.08.2004 - Aktenzeichen VI R 103/01

DRsp Nr. 2004/17552

Häusliches Arbeitszimmer: Erziehungsurlaub

1. Aufwendungen einer im Erziehungsurlaub befindlichen Stpfl. für ihr Arbeitszimmer können vorab entstandene WK sein, sofern die Aufwendungen beruflich veranlasst sind.2. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur dann berücksichtigt werden, wenn ein solches für die Erwerbstätigkeit erforderlich ist. Es ist insoweit zu prüfen, ob es wirklich erforderlich ist, während des Erziehungsurlaubs über ein einzelnes Arbeitszimmer hinaus weitere Räume für eine spätere Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit vorzuhalten.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1997 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Klägerin bezog als Angestellte einer Bank, für die sie als Personalreferentin tätig war, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bei ihrem Arbeitgeber stand ihr kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Ihre Arbeitsleistung erbrachte die Klägerin in einem als Arbeitszimmer bezeichneten kleinen Haus von 80 qm, das direkt an das Wohnhaus der Kläger angrenzte.