FG Berlin - Urteil vom 10.07.2006
8 K 8092/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ; AO § 12 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 331
EFG 2006, 1890

Häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG

FG Berlin, Urteil vom 10.07.2006 - Aktenzeichen 8 K 8092/03

DRsp Nr. 2007/514

Häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG

Für die Qualifizierung eines Raumes als "häusliches Arbeitszimmer" i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist es ohne Bedeutung, ob der Raum eine Betriebsstätte nach § 12 AO darstellt. Die Abzugsbeschränkung greift als Spezialvorschrift dann ein, wenn die gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmale für den Begriff "Arbeitszimmer" erfüllt sind.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ; AO § 12 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für einen Büroraum als Betriebsausgaben der Klägerin.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GbR ein Ingenieurbüro. Gesellschafter der Klägerin sind je zur Hälfte Herr xxx Wxxx Gxxx und seine Ehefrau Cxxx Dxxx-Gxxx. Der Gewinn der GbR aus selbstständiger Arbeit wird einheitlich und gesondert festgestellt und den Gesellschaftern hälftig zugerechnet. Die GbR, die in den Streitjahren bis zu 7 Mitarbeitern beschäftigt hatte, betreibt ihr Unternehmen hauptsächlich in gemieteten Büroräumen in der Wxxx x/Exxx xxx xx in Berlin. Dort befinden sich die Arbeitsplätze von Herrn xxx Gxxx und sämtlicher Angestellten.