BFH - Urteil vom 26.03.2009
VI R 15/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3170/05

Häusliches Arbeitszimmer in Abgrenzung zu anderweitig beruflich genutzten Räumen; Qualifizierung bei beruflicher Nutzung mehrerer Räume; Zeiten der Nichtnutzung - Feststellungslast - Berechnung der Raumkosten

BFH, Urteil vom 26.03.2009 - Aktenzeichen VI R 15/07

DRsp Nr. 2009/11301

Häusliches Arbeitszimmer in Abgrenzung zu anderweitig beruflich genutzten Räumen; Qualifizierung bei beruflicher Nutzung mehrerer Räume; Zeiten der Nichtnutzung - Feststellungslast - Berechnung der Raumkosten

1. Ein Raum ist als häusliches Arbeitszimmer von anderen beruflich genutzten Zimmern im häuslichen Bereich abzugrenzen. 2. Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und so in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind. 3. Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers nicht möglich, sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.