BFH - Urteil vom 09.08.2007
VI R 23/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6a, 6b § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1. 2 § 12 Nr. 1 S. 1 § 32a Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2009, 663
BB 2007, 1997
BFH/NV 2007, 1994
BFHE 218, 376
BStBl II 2009, 722
DStR 2007, 1570
NZA-RR 2007, 592
NZM 2007, 778
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4428/00

Häusliches Arbeitszimmer in zu doppelter Haushaltsführung genutzter Wohnung

BFH, Urteil vom 09.08.2007 - Aktenzeichen VI R 23/05

DRsp Nr. 2007/15788

Häusliches Arbeitszimmer in zu doppelter Haushaltsführung genutzter Wohnung

»1. Im Rahmen der Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung sind Kosten für ein in der Wohnung am Beschäftigungsort gelegenes Arbeitszimmer, sofern die Abzugsvoraussetzungen dem Grunde nach gegeben sind, gesondert zu beurteilen und in den gesetzlichen Grenzen zu berücksichtigen. 2. Aufwendungen, die für eine Wohnung am Beschäftigungsort mit einem häuslichen Arbeitszimmer entstehen, sind nur insoweit abziehbar, wie sie nicht auf das Arbeitszimmer entfallen und die durch die Merkmale Wohnfläche und ortsüblicher Durchschnittsmietzins bestimmte Grenze des Notwendigen nicht überschreiten.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6a, 6b § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1. 2 § 12 Nr. 1 S. 1 § 32a Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1996 mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie u.a. Mietaufwendungen in Höhe von 26 520 DM geltend, die dem Kläger im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung für eine Drei-Zimmer-Wohnung in D entstanden waren, für die sie eine Wohnfläche von 92,73 qm angegeben hatten.