FG München - Urteil vom 19.06.2007
13 K 2991/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Häusliches Arbeitszimmer ist Mittelpunkt bei umfangreichem Fuhrparkmanagement

FG München, Urteil vom 19.06.2007 - Aktenzeichen 13 K 2991/04

DRsp Nr. 2008/697

Häusliches Arbeitszimmer ist Mittelpunkt bei umfangreichem Fuhrparkmanagement

Der Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit liegt dann im häuslichen Arbeitszimmer, wenn ein umfangreicher Fuhrpark mit im Durchschnitt 28 bis 35 Fahrern zu organisieren ist und keine andere feste Betriebsstätte vorhanden ist. Eine gelegentliche, unbedeutende eigene Fahrtätigkeit des Organisierenden ist unschädlich.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, in welcher Höhe die Klägerin Aufwendungen für zwei häusliche, betrieblich genutzte Räume als Betriebsausgaben bei ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb geltend machen kann.