FG Thüringen - Urteil vom 26.03.2015
1 K 371/14
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3; EStG § 9 Abs. 5;
Fundstellen:
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 517

Häusliches Arbeitszimmer ist nicht der Tätigkeitsmittelpunkt eines freikirchlichen Bischofs

FG Thüringen, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen 1 K 371/14

DRsp Nr. 2015/13428

Häusliches Arbeitszimmer ist nicht der Tätigkeitsmittelpunkt eines freikirchlichen Bischofs

1. Ein häusliches Arbeitszimmer ist nicht deswegen Tätigkeitsmittelpunkt, weil der Steuerpflichtige über keinen anderweitigen festen Arbeitsplatz verfügt. 2. Der Tätigkeitsschwerpunkt des Bischofs einer Freikirche, der in dieser eine herausgehobene Position bekleidet, mit besonderen, ihm allein zugewiesenen sakralen Vollmachten und Verpflichtungen ausgestattet ist und dessen prägende Tätigkeit nach dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft in einer Mittlerstellung zwischen dem Gläubigen und Gott besteht, liegt nicht in seinem häuslichen Arbeitszimmer.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3; EStG § 9 Abs. 5;

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Kläger für sein Arbeitszimmer anstelle bereits gewährter 1.250,00 EUR einen Betrag in Höhe von 1.756,00 EUR als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit beanspruchen kann.