Streitig ist die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sowie der Abzug von Aufwendungen für die Anschaffung von Büroausstattung.
Der für das Streitjahr 1996 mit der Klägerin zusammenveranlagte Kläger erzielte neben anderen Einkünften auch solche aus Gewerbebetrieb als Unternehmensberater (11.491,-- DM) sowie nichtselbständiger Arbeit (156.637.-- DM). Nach den Angaben in der Einkommensteuererklärung ist er als Diplom-Kaufmann tätig, im Dienstvertrag mit seinem Arbeitgeber, der Firma B. AG, wird seine Tätigkeit mit "Partner-Manager innerhalb der Division PC" bezeichnet (Bl. 13 Prozessakte).
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