Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren 1985 bis 1987 als freiberuflicher Ingenieur tätig. Dazu unterhielt er im Obergeschoss seines Einfamilienhauses einen durch eine Tür von den übrigen Zimmern getrennten Büroraum. Bis Mai 1985 war der Kläger für eine Fa. A. aus BG. vereinbarungsgemäß in seinem häuslichen Arbeitszimmer tätig. Ab Juni 1985 wurde er aufgrund eines Rahmenvertrags mit der Fa. B. in K. Leiter für verschiedene längerfristige aufeinanderfolgende Bauprojekte bei der C.-AG, (AG). Die AG stellte dem Kläger auf ihrem Firmengelände Büroräume zur Verfügung. In Ausführung dieser Aufträge fuhr der Kläger neben dem Büro in L. auch das Büro B. in K. an mindestens 40 Tagen im Jahr an. Einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit für die Fa. B. erledigte der Kläger von zu Hause aus.
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