BFH - Urteil vom 17.06.2004
IV R 33/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 174
DStRE 2005, 70
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 7554/99

Häusliches Arbeitszimmer: mehrere Erwerbstätigkeiten

BFH, Urteil vom 17.06.2004 - Aktenzeichen IV R 33/02

DRsp Nr. 2004/19191

Häusliches Arbeitszimmer: mehrere Erwerbstätigkeiten

Geht ein Stpfl. mehreren Tätigkeiten nach, ist der Mittelpunkt der Betätigung anhand einer Gesamtbetrachtung aller von ihm ausgeübten Tätigkeiten zu bestimmen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b S. 3 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr (1997) als Kirchenmusikdirektor und als Lehrer im Nebenberuf an einer Musikhochschule Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie daneben als Musiker (Organist) und Komponist Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Im Streitjahr machte der Kläger im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 11 345,08 DM als Betriebsausgaben geltend.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur in Höhe von 2 400 DM als Betriebsausgaben an, weil das Arbeitszimmer seiner Ansicht nach nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers gebildet habe.