BFH - Beschluss vom 07.07.2004
VI R 67/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 33
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 30.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 491/00

Häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt bei Außendiensttätigkeit

BFH, Beschluss vom 07.07.2004 - Aktenzeichen VI R 67/02

DRsp Nr. 2004/17553

Häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt bei Außendiensttätigkeit

Unterstehen einem Versicherungsangestellten 13 Mitarbeiter und ist er zur Vorbereitung seiner Außendiensttätigkeit auf ein häusliches Arbeitszimmer angewiesen, schließt das nicht aus, dass jedenfalls qualitativ betrachtet die gesamte berufliche Betätigung dennoch durch die Außendiensttätigkeit geprägt wird.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.