FG Münster - Urteil vom 07.12.2006
14 K 5248/04 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 ; EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 663

Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit - Kriterien

FG Münster, Urteil vom 07.12.2006 - Aktenzeichen 14 K 5248/04 E

DRsp Nr. 2007/3001

Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit - Kriterien

Um Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer uneingeschränkt in Abzug zu bringen, ist es erforderlich, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Stpfl. bildet. Der Mittelpunkt der gesamten Betätigung liegt dort, wo der Stpfl. die Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Maßgeblich ist insoweit der inhaltliche, qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 ; EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten in unbeschränkter Höhe abziehen darf.

Der Kläger war im Kalenderjahr 2002 (Streitjahr) Professor der ... Fakultät der Universität Z. Sein Lehrgebiet war die ... geschichte. Außerdem war er geschäftsführender Direktor der Vereinigten ... Seminare und Direktor des Seminars für ...geschichte. Daneben erzielte er im Streitjahr Einnahmen aus Veröffentlichungen als wissenschaftlicher Schriftsteller.