Streitig ist, ob der Kläger Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten in unbeschränkter Höhe abziehen darf.
Der Kläger war im Kalenderjahr 2002 (Streitjahr) Professor der ... Fakultät der Universität Z. Sein Lehrgebiet war die ... geschichte. Außerdem war er geschäftsführender Direktor der Vereinigten ... Seminare und Direktor des Seminars für ...geschichte. Daneben erzielte er im Streitjahr Einnahmen aus Veröffentlichungen als wissenschaftlicher Schriftsteller.
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