BFH - Urteil vom 15.03.2007
VI R 65/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 5 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1133
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4602/03

Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der Tätigkeit

BFH, Urteil vom 15.03.2007 - Aktenzeichen VI R 65/05

DRsp Nr. 2007/7663

Häusliches Arbeitszimmer: "Mittelpunkt" der Tätigkeit

1. Der "Mittelpunkt" bestimmt sich nach den inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen Bestätigung des Stpfl. Wo er liegt, kann nur im Wege einer umfassenden Wertung der Gesamttätigkeit festgestellt werden. Die diesbezügliche Wertung aller Umstände des Einzelfalls obliegt in erster Linie dem FG.2. Im Rahmen dieser Wertung kommt dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers nur indizielle Bedeutung zu.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 5 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob das Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen mit einer beruflichen Tätigkeit, die teilweise zu Hause und teilweise auswärts ausgeübt wird, den Mittelpunkt der gesamten Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bildet.