BFH - Urteil vom 23.03.2005
III R 17/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, 5 S. 1 Nr. 6 lit. b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1537
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 20.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IV 151/02

Häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der Tätigkeit bei Handelsvertreter

BFH, Urteil vom 23.03.2005 - Aktenzeichen III R 17/03

DRsp Nr. 2005/9637

Häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der Tätigkeit bei Handelsvertreter

1. Räume im selbst genutzten EFH, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind, sind Arbeitszimmer i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 EStG.2. Für die Qualifizierung als Arbeitszimmer ist es ohne Bedeutung, ob der Raum eine Betriebsstätte i. S. des § 12 AO darstellt.3. Zum Begriff des "Mittelpunkts" i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 zweite Halbsatz EStG.4. Der Mittelpunktbegriff darf weder ausschließlich quantitativ verstanden werden noch gibt es für den Mittelpunkt von vornherein eine festgelegte zeitliche Grenze.5. Bei einem Versicherungsvertreter, der die wesentlichen und sein Berufsbild prägenden Tätigkeiten in Form von Beratungs- und Überzeugungsgesprächen im Außendienst bei vorhandenen/zu gewinnenden Kunden erbringt, ist das häusliche Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamt beruflichen/betrieblichen Betätigung.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, 5 S. 1 Nr. 6 lit. b ;

Gründe: