FG München - Urteil vom 31.01.2013
10 K 1093/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der Tätigkeit eines Fütterungsberaters und Leistungsoberprüfers Vermietungsabsicht

FG München, Urteil vom 31.01.2013 - Aktenzeichen 10 K 1093/10

DRsp Nr. 2013/20908

Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der Tätigkeit eines Fütterungsberaters und Leistungsoberprüfers Vermietungsabsicht

1. Werden Im Arbeitszimmer ledglich unterstützende Tätigkeiten für die Außendiensttätigkeit (z. B. Planung und Organisation von Besprechungs- und Beratungsterminen, Auswertung der Daten und Informationen sowie Datenweitergabe an den Arbeitgeber) vorgenommen, liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Fütterungsberaters und Leistungsoberprüfers liegt nicht im Arbeitszimmer. 2. Mehrjährige – nicht zielgerichtet durchgeführte – Umbaumaßnahmen einer bislang unvermieteten Immobillie sprechen gegen eine Vermietungsabsicht.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Arbeitszimmeraufwendungen und ob der Kläger für eine leerstehende Wohnung Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend machen kann.

I.

Der Kläger war im Streitjahr 2007 in X. als Fütterungsberater bzw. Fütterungstechniker sowie als Leistungsoberprüfer angestellt und erzielte hieraus nichtselbständige Einkünfte.