FG Düsseldorf - Urteil vom 12.02.2007
11 K 3170/05 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 § 9 Abs. 5 § 12 Nr. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 746

Häusliches Arbeitszimmer; Nichtselbständiger Ingenieur; Mittelpunkt der beruflichen Betätigung; Qualitativer Schwerpunkt; Außerhäusliche Vertriebstätigkeit; Aufteilungs- und Abzugsverbot; Arbeitszimmertypische Ausstattung; Wohnraumähnlicher Besprechungsraum - Häusliches Arbeitszimmer trotz überwiegender Tätigkeit außer Haus im Einzelfall abzugsfähig, wenn dort der prägende qualitative Mittelpunkt der Arbeit liegt

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2007 - Aktenzeichen 11 K 3170/05 E

DRsp Nr. 2007/10978

Häusliches Arbeitszimmer; Nichtselbständiger Ingenieur; Mittelpunkt der beruflichen Betätigung; Qualitativer Schwerpunkt; Außerhäusliche Vertriebstätigkeit; Aufteilungs- und Abzugsverbot; Arbeitszimmertypische Ausstattung; Wohnraumähnlicher Besprechungsraum - Häusliches Arbeitszimmer trotz überwiegender Tätigkeit außer Haus im Einzelfall abzugsfähig, wenn dort der prägende qualitative Mittelpunkt der Arbeit liegt

1. Das häusliche Arbeitszimmer eines nichtselbständig im Vertrieb tätigen Ingenieurs kann trotz zeitlichen Überwiegens der außerhäuslichen Tätigkeit Mittelpunkt seiner Betätigung sein, wenn diese wesentlich durch die Erarbeitung technischer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt wird und daher dort ihren qualitativen Schwerpunkt findet. 2. Indessen setzt der Werbungskostenabzug für in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen eingebundene Räume wegen des Aufteilungs- und Abzugsverbots des § 12 Nr. 1 EStG zusätzlich voraus, dass diese ganz überwiegend eine für ein häusliches Arbeitszimmer typische Ausstattung haben; daran fehlt es bei einer wohnraumähnlichen Ausstattung von Besprechungsräumen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 § 9 Abs. 5 § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Tatbestand: