FG München - Urteil vom 10.11.2005
5 K 1906/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Häusliches Arbeitszimmer; unbegrenzter Werbungskostenabzug; begrenzter Werbungskostenabzug; Abzug vorweggenommener Werbungskosten für Bewerbungen bei anschließender Auslandstätigkeit mit steuerfreien Einkünften

FG München, Urteil vom 10.11.2005 - Aktenzeichen 5 K 1906/04

DRsp Nr. 2006/1202

Häusliches Arbeitszimmer; unbegrenzter Werbungskostenabzug; begrenzter Werbungskostenabzug; Abzug vorweggenommener Werbungskosten für Bewerbungen bei anschließender Auslandstätigkeit mit steuerfreien Einkünften

1. Das häusliche Arbeitszimmer eines Bauleiters, der in seiner Firma einen eigenen Arbeitsplatz hat und dessen Arbeitszimmer quantitativ nicht den Mittelpunkt seiner Tätigkeit bildet, ist nicht im Rahmen des unbegrenzten Werbungskostenabzugs zu berücksichtigen. 2. Mangels ausreichender Nachweise einer mehr als 50% betragenden Nutzung und wegen des Vorliegens eines anderen Arbeitsplatzes ist das häusliche Arbeitszimmer auch nicht im Rahmen des begrenzten Abzugs zu berücksichtigen. 3. Der Senat neigt der Auffassung zu, dass bei der Beurteilung vorweggenommener Werbungskosten Einschränkungen der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen bei der angestrebten Tätigkeit nicht außer Betracht bleiben dürfen. Ein Bauleiter, der regelmäßig über einen eigenen Arbeitsplatz in der Firma verfügt und den Schwerpunkt seiner Tätigkeit in der Firma bzw. auf den Baustellen hat, kann deshalb in Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen er eine Vielzahl von Bewerbungen erstellt hat, keine Kosten des häuslichen Arbeitszimmers steuerlich geltend machen. Bei einer späteren Auslandstätigkeit mit steuerfreien Einkünften steht auch § 3c Abs. 1 einem Abzug entgegen.