FG Hamburg - Urteil vom 08.04.2004
II 126/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;
Fundstellen:
EFG 2005, 180

Häusliches Arbeitszimmer und ausgelagerter Arbeitsraum

FG Hamburg, Urteil vom 08.04.2004 - Aktenzeichen II 126/03

DRsp Nr. 2004/14004

Häusliches Arbeitszimmer und ausgelagerter Arbeitsraum

1. Das häusliche Arbeitszimmer ist nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Notars. 2. Ein ausgelagerter Arbeitsraum in einer angemieteten Ferienwohnung wird wie ein häusliches Arbeitszimmer behandelt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen des Klägers für sein häusliches Arbeitszimmer und für einen Arbeitsraum auf der Insel A als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Hinsichtlich der Umsatzsteuern geht es um die Abziehbarkeit der Vorsteuern, die für die Ausstattung der Arbeitsräume angefallen sind.

Der Antragsteller ist von Beruf Notar und erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er wohnt in der Straße "... " (X) und unterhielt seine Notariatskanzlei im "..." (Y-Weg). In seiner Wohnung benutzt er ein häusliches Arbeitszimmer.

Der Kläger machte in den Streitjahren Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer und ab 1999 für ein weiteres Arbeitszimmer, das sich in einer angemieteten Wohnung auf der Insel A befand, als Betriebsausgaben geltend.