BFH - Beschluss vom 13.04.2005
VI B 136/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 lit. b § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1301
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 01.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 2710/01

Häusliches Arbeitszimmer; Wohnteile in verschiedenen Geschossen

BFH, Beschluss vom 13.04.2005 - Aktenzeichen VI B 136/04

DRsp Nr. 2005/6940

Häusliches Arbeitszimmer; Wohnteile in verschiedenen Geschossen

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob ein Arbeitszimmer noch als "häusliches" angesehen werden kann, wenn es sich bei den in verschiedenen Geschossen genutzten beiden Wohnteilen um ein nach dem Willen der Mietparteien einheitliches Wohnobjekt handelt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 lit. b § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage, ob ein Arbeitszimmer noch als "häusliches" angesehen werden kann, wenn es von der Wohnung des Steuerpflichtigen getrennt ist, stellt sich im Streitfall nicht. Denn nach den den Senat bindenden Feststellungen und Würdigungen des Finanzgerichts (FG) handelte es sich bei den von der Klägerin in verschiedenen Geschossen genutzten beiden Wohnteilen um ein nach dem Willen der Mietparteien einheitliches Wohnobjekt. Nachdem der Begriff der "Häuslichkeit" zwischenzeitlich durch umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist, ist nicht ersichtlich, welches über die Entscheidung des Einzelfalles hinausgehende Interesse der Allgemeinheit an der Beurteilung des Streitfalles liegen sollte.