FG Nürnberg - Urteil vom 09.10.2012
1 K 164/11
Normen:
EStG §§ 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1;

Häuslichkeit eines Arbeitszimmers im Kellergeschoss

FG Nürnberg, Urteil vom 09.10.2012 - Aktenzeichen 1 K 164/11

DRsp Nr. 2012/22299

„Häuslichkeit“ eines Arbeitszimmers im Kellergeschoss

Die Häuslichkeit beruflich genutzter Räumlichkeiten bestimmt sich danach, ob sie sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als dem Wohnbereich und damit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen zugehörig darstellen. In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig nur dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der unmittelbar zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen (einschließlich der Zubehörräume wie Abstell-, Keller- und Speicherräume) gehört. Davon ist auszugehen, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind.

Normenkette:

EStG §§ 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Arbeitszimmer der Kläger als „häusliche“ zu beurteilen sind.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Personenschützer, die Klägerin als Grafikerin nichtselbständig tätig. Hierfür stehen Ihnen bei ihren Arbeitgebern Arbeitsplätze zur Verfügung.