BFH - Beschluss vom 25.10.2004
VII B 108/04
Normen:
AO § 284 Abs. 3 ; GG Art. 19 Abs. 4 ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 § 793 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 659
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 5207/03

Haftbefehl

BFH, Beschluss vom 25.10.2004 - Aktenzeichen VII B 108/04

DRsp Nr. 2005/3442

Haftbefehl

Gegen den Haftbefehl ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 793 ZPO die sofortige Beschwerde gegeben. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde an den BGH statthaft, sofern das Beschwerdegericht diese zugelassen hat. Den Anforderungen an die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) ist damit genüge getan.

Normenkette:

AO § 284 Abs. 3 ; GG Art. 19 Abs. 4 ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 § 793 ;

Gründe:

Nach vorangegangenem Ersuchen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) an das Amtsgericht (AG) um Anordnung der Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977), ordnete das AG gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gemäß § 901 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Haft an. Zuvor hatte die Klägerin gegen das Ersuchen des FA an das AG Einspruch eingelegt, der vom FA nach der erfolgten Anordnung der Haft als unzulässig verworfen wurde. Auch die gegen die Einspruchsentscheidung erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass im Zeitpunkt der finanzbehördlichen Entscheidung über den Einspruch ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht mehr vorgelegen habe. Denn zu diesem Zeitpunkt hätte das AG den beantragten Haftbefehl bereits erlassen gehabt. Das FA hätte demnach den Einspruch zu Recht als nunmehr unzulässig verworfen.