OLG Nürnberg - Beschluss vom 22.05.2014
1 Ws 153/14
Normen:
StPO § 119 Abs. 1; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2; StPO § 117 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg, vom 18.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 504 Js 727/13

Haftbeschwerde mit der Begründung, eine ausreichende Förderung des Fortgangs des Verfahrens durch Bestimmung und Durchführung hinreichend häufiger Termine habe nicht stattgefundenVerfahren wegen SteuerhinterziehungBeschleunigungsgrundsatz in HaftsachenPrüfung von Beschränkungen der Untersuchungshaft - hier Versagung von Telefonaten mit nahen Angehörigen und Überwachung von Besuchen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.05.2014 - Aktenzeichen 1 Ws 153/14

DRsp Nr. 2014/10433

Haftbeschwerde mit der Begründung, eine ausreichende Förderung des Fortgangs des Verfahrens durch Bestimmung und Durchführung hinreichend häufiger Termine habe nicht stattgefunden Verfahren wegen Steuerhinterziehung Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen Prüfung von Beschränkungen der Untersuchungshaft - hier Versagung von Telefonaten mit nahen Angehörigen und Überwachung von Besuchen

1. In lang dauernden Großverfahren ist die reine Durchschnittsfrequenz von Verhandlungstagen nur der Ausgangspunkt der Bewertung der Einhaltung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen. Der Verlauf eines sog. Umfangverfahrens hängt von einer Vielzahl im Einzelfall festzustellender Parameter ab, die bei der Bewertung der Beschleunigung des Verfahrens zu berücksichtigen sind.2. Das Hauptsachegericht ist in Haftsachen gehalten, während laufender Hauptverhandlung die Verfahrensentwicklung kontrollierend im Auge zu behalten und die Terminierungsdichte stetig und dynamisch an die aktuelle Prozesslage - unter Beachtung der Dauer der bereits vollzogenen Untersuchungshaft - anzupassen.

Tenor

1.

Die Haftbeschwerde des Angeklagten A... vom 20. März 2014 gegen den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. März 2014 wird als unbegründet verworfen.

2. 3. 4. 5.