OLG Hamm - Beschluss vom 07.03.2002
2 BL 23/02
Normen:
StPO § 121 § 112 ;

Haftprüfung durch das Oberlandesgericht; wichtiger Grund; Verdunkelungsgefahr; Fluchtgefahr

OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2002 - Aktenzeichen 2 BL 23/02

DRsp Nr. 2002/5686

Haftprüfung durch das Oberlandesgericht; wichtiger Grund; Verdunkelungsgefahr; Fluchtgefahr

»Zur Flucht- und Verdunkelungsgefahr bei einer Steuerhinterziehung mit beträchtlichem Steuerschaden«

Normenkette:

StPO § 121 § 112 ;

Gründe:

Der Beschuldigte wurde am 5. September 2001 vorläufig festgenommen und befand sich zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 6. September 2001 (64 Gs 4163/01) seit diesem Tage ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Dieser Haftbefehl ist durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 12. Februar 2002 aufgehoben und durch den dem gegenwärtigen Ermittlungsstand angepassten Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum vom selben Tage (64 Gs 600/02) ersetzt worden. An diesem Tage ist der erweiterte Haftbefehl dem Beschuldigten auch verkündet worden.

Mit dem Haftbefehl wird ihm zur Last gelegt, sich in Gelsenkirchen, Werdohl und an anderen Orten in 21 Fällen in den Jahren 1995 bis 2000 der Steuerhinterziehung (Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Einkommenssteuer nebst Solidaritätszuschlag) sowie in mehreren Fällen tateinheitlich hierzu auch der Beihilfe zur Steuerhinterziehung anderer (Einkommenssteuer nebst Solidaritätszuschlag) schuldig gemacht zu haben.