BFH - Beschluß vom 14.09.1999
VII B 33/99
Normen:
AO §§ 34, 69 S. 1, § 191 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 303

Haftung als Scheingeschäftsführer

BFH, Beschluß vom 14.09.1999 - Aktenzeichen VII B 33/99

DRsp Nr. 2000/589

Haftung als Scheingeschäftsführer

1. Auch ein bloßer "Scheingeschäftsführer" einer GmbH erfüllt den Haftungstatbestand des § 69 AO. 2. Die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des "Scheingeschäftsführers" indiziert den Schuldvorwurf.

Normenkette:

AO §§ 34, 69 S. 1, § 191 ;

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehrt Prozeßkostenhilfe (PKH) für eine Klage, die er bei Gewährung von PKH unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Klagefrist gegen den vom Beklagten (Finanzamt --FA--) erlassenen Bescheid erheben möchte, mit dem er auf Haftung für rückständige Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer der X-GmbH) sowie Säumniszuschläge in Anspruch genommen worden ist.