BFH - Beschluss vom 21.06.2004
VII B 345/03
Normen:
AO § 75 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1509
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 206/02

Haftung bei Betriebsübernahme

BFH, Beschluss vom 21.06.2004 - Aktenzeichen VII B 345/03

DRsp Nr. 2004/14403

Haftung bei Betriebsübernahme

1. Eine Übereignung des Unternehmens im Ganzen liegt vor, wenn die bei Beginn der Übertragung vorhandenen Betriebsgrundlagen im Wesentlichen vollständig auf den Erwerber übergehen. Betriebsgrundlagen eines lebenden Unternehmens sind nicht nur Maschinen und Betriebsgrundstücke; auch ein Händlervertrag kann eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen.2. Ob ein Unternehmen lebensfähig ist und ob ein Händlervertrag zu den wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens gehört, richtet sich nach den Verhältnissen im Einzelfall und unterliegt weitgehend der tatsächlichen Würdigung des FG, an die das Revisionsgericht gebunden ist.

Normenkette:

AO § 75 ;

Gründe: