FG München - Beschluss vom 28.10.2004
6 V 680/04
Normen:
AO § 122 ; AO § 191 ; HGB § 25 ;

Haftung bei Firmenübernahme

FG München, Beschluss vom 28.10.2004 - Aktenzeichen 6 V 680/04

DRsp Nr. 2004/17850

Haftung bei Firmenübernahme

1. Ein Bekanntgabemangel eines Haftungsbescheids führt nicht grundsätzlich zur Nichtigkeit des entsprechenden Bescheids. 2. Maßgeblich für eine Firmenfortführung i.S. des § 25 HGB ist die Außenwirkung auf das Publikum. Wie der Wegfall eines Vornamens oder die Hinzufügung eines Gesellschaftszusatzes ist die Hinzufügung eines einzelnen Anfangsbuchstabens für die Firmenfortführung unschädlich.

Normenkette:

AO § 122 ; AO § 191 ; HGB § 25 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob die Antragstellerin zu Recht für Steuerschulden der NN GmbH in Haftung genommen wurde.

Mit Haftungsbescheid vom 11. Juli 2003 wurde die Antragstellerin für Steuerschulden der Firma NN GmbH i.L. in Höhe von 133.118,02 EUR in Haftung genommen. Unter dem 9. Februar 2004 erging, bei geänderter Adressierung der Bescheid erneut.

Die Antragstellerin wendet sich im Wesentlichen mit folgenden Argumenten gegen die Haftungsinanspruchnahme:

- die Bekanntgabe des Haftungsbescheids sei fehlerhaft, mit der Folge der Nichtigkeit;

- die Voraussetzungen des § 25 Handelsgesetzbuchs (HGB) lägen nicht vor;

- im Übrigen sei Verjährung eingetreten.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 11. Juli 2003 bis zur Erledigung der Hauptsache auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt - FA -) beantragt,

den Antrag abzulehnen.