FG Düsseldorf - Urteil vom 18.10.2013
12 K 1831/11 AO
Normen:
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 33 Abs. 2; FGO § 40 Abs. 1 Alt. 3; AO § 73; AO § 118; AO § 166; AO § 182 Abs. 1; AO § 184 Abs. 1 S. 4; AO § 184 Abs. 3; FVG § 21 Abs. 1; FVG § 21 Abs. 3;

Haftung bei gewerbesteuerlicher Organschaft - Korrektur einer Mitteilung des FA über Zerlegungsanteil einer Betriebsstätte des Organträgers

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2013 - Aktenzeichen 12 K 1831/11 AO

DRsp Nr. 2014/3718

Haftung bei gewerbesteuerlicher Organschaft – Korrektur einer Mitteilung des FA über Zerlegungsanteil einer Betriebsstätte des Organträgers

Für eine allgemeine Leistungsklage mit dem Ziel der Korrektur einer – auf der Rechtsgrundlage des § 21 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 FVG für Zwecke der Haftungsinanspruchnahme nach § 73 AO erfolgten - Mitteilung des FA an die (in NRW belegene) hebeberechtigte Gemeinde über Zerlegungsanteile, die auf eine von einem Organträger unterhaltene Betriebsstätte entfallen sollen, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis der als Organ eingestuften Gesellschaft. Es obliegt allein der Gemeinde, ein Haftungsverfahren gegen die als Organ eingestufte Gesellschaft wegen rückständiger Gewerbesteuerschulden selbständig durchzuführen, ohne dass dabei eine rechtliche Bindung an die von dem FA vermittelten Tatsachengrundlagen bestünde. In diesem Haftungsverfahren sind im Rahmen der eigenständigen Prüfung sämtlicher Tatbestandsmerkmale der Haftungsnorm nebst entsprechender Ermessensausübung in den Grenzen des § 166 AO Einwendungen gegen die der Haftung zugrundeliegende Steuerschuld zu berücksichtigen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 33 Abs. 2; FGO § 40 Abs. 1 Alt. 3; AO § 73; AO § 118; AO § 166; AO § 182 Abs. 1;