BFH - Urteil vom 21.01.2004
XI R 3/03
Normen:
AO § 5 § 71 § 191 ; FGO § 102 ; StGB § 27 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1376
BFH/NV 2004, 1006
BFHE 205, 394
BStBl II 2004, 919
DB 2004, 1410
DStR 2004, 1038
NJW 2004, 2776
wistra 2004, 313
Vorinstanzen:
FG Münster - 11.11.2002 - 4 K 3180/98 E, U (EFG 2003, 357),

Haftung: Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Lieferanten

BFH, Urteil vom 21.01.2004 - Aktenzeichen XI R 3/03

DRsp Nr. 2004/9794

Haftung: Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Lieferanten

»1. Der Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist erfüllt, wenn der Gehilfe dem Haupttäter, der sog. Schwarzgeschäfte tätigt, die Tat dadurch erleichtert, dass dieser annehmen kann, auch in der Buchführung des Gehilfen nicht in Erscheinung zu treten. 2. Bei einer vorsätzlichen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist die Inanspruchnahme des Gehilfen als Haftungsschuldner auch ohne nähere Darlegung der Ermessenserwägungen als ermessensgerecht nach § 102 FGO anzusehen; die Vorprägung der Ermessensentscheidung durch die Teilnahme an der Steuerhinterziehung ist nicht nur für die Inanspruchnahme dem Grunde nach, sondern auch für die Inanspruchnahme der Höhe nach gegeben.«

Normenkette:

AO § 5 § 71 § 191 ; FGO § 102 ; StGB § 27 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides gemäß § 191, § 71 der Abgabenordnung (AO 1977) wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung.