LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.03.2021
L 5 KR 535/17 KL
Normen:
SGB V § 5 Abs. 5; SGB V § 252 Abs. 2 S. 1-3; SGB V § 252 Abs. 4; SGB V § 271; SGB IV § 28r Abs. 1; SGB IV § 28r Abs. 2; BGB § 254; BGB § 276;

Haftung der Einzugsstellen wegen schuldhafter Pflichtverletzung beim Einzug von BeiträgenAnforderungen an die Begründung des Vorwurfes der Fahrlässigkeit bei der Beurteilung des Merkmals der selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen L 5 KR 535/17 KL

DRsp Nr. 2022/8011

Haftung der Einzugsstellen wegen schuldhafter Pflichtverletzung beim Einzug von Beiträgen Anforderungen an die Begründung des Vorwurfes der Fahrlässigkeit bei der Beurteilung des Merkmals der selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit

Die Einzugsstelle verletzt die ihr nach § 252 Abs. 2 Satz 2 SGB V obliegende Pflicht beim Einzug von Beiträgen schuldhaft, wenn sie sich bei der Beurteilung des Merkmals der selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit ausschließlich auf die von ihr vorgenommene Auslegung der "Grundsätzlichen Hinweise" des GKV Spitzenverbandes gestützt hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 19.949,05 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 5; SGB V § 252 Abs. 2 S. 1-3; SGB V § 252 Abs. 4; SGB V § 271; SGB IV § 28r Abs. 1; SGB IV § 28r Abs. 2; BGB § 254; BGB § 276;

Tatbestand

Umstritten ist (jetzt noch), ob die Beklagte durch den Bescheid vom 14.07.2017 zu Recht Beitrags- und Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin in Höhe von 10.932,30 Euro geltend gemacht hat.