BGH - Urteil vom 13.07.2021
II ZR 92/20
Normen:
HGB § 171 Abs. 1 Hs. 1; HGB § 172 Abs. 4;
Fundstellen:
ZEV 2021, 792
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 16.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 470/18
OLG Hamm, vom 08.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen I-8 U 125/19

Haftung der Erben als Kommanditisten für die Gewerbesteuerforderung; Haftung der Kommanditisten für die angemeldeten Forderungen anderer Kommanditisten auf Auszahlung ihrer Einlage oder Rückzahlung von vor der Insolvenz zurückgezahlter Ausschüttungen

BGH, Urteil vom 13.07.2021 - Aktenzeichen II ZR 92/20

DRsp Nr. 2021/12689

Haftung der Erben als Kommanditisten für die Gewerbesteuerforderung; Haftung der Kommanditisten für die angemeldeten Forderungen anderer Kommanditisten auf Auszahlung ihrer Einlage oder Rückzahlung von vor der Insolvenz zurückgezahlter Ausschüttungen

1. Der Kommanditist haftet nach §§ 171, 172 Abs. 4, § 161 Abs. 2, § 128 HGB in der Insolvenz der Gesellschaft jedenfalls für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind.2. Für die Frage, ob eine bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Forderung vorliegt, können die für die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters nach § 160 HGB entwickelten Abgrenzungskriterien herangezogen werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. April 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die auf die Haftung der Beklagten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft gestützte Klage abgewiesen wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 23.008,13 € festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 171 Abs. 1 Hs. 1; HGB § 172 Abs. 4;

Tatbestand