BFH - Urteil vom 23.03.1998
II R 7/95
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1329

Haftung der GbR-Gesellschafter für Grunderwerbsteuer

BFH, Urteil vom 23.03.1998 - Aktenzeichen II R 7/95

DRsp Nr. 1998/17385

Haftung der GbR-Gesellschafter für Grunderwerbsteuer

Die Gesellschafter einer GbR haften für die Grunderwerbsteuerschulden der Gesellschaft.

Gründe:

I. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 16. Februar 1981 erwarben die Kläger und Revisionskläger (Kläger), die Eheleute AX und BX, sowie die Eheleute CY und DY in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein Grundstück.

Am 16. April 1981 stellten die Kläger gemeinsam mit den Eheleuten Y den Antrag, den Erwerbsvorgang nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des damals geltenden Grunderwerbsteuergesetzes () des Landes Nordrhein-Westfalen von der Grunderwerbsteuer freizustellen, da ein als Denkmal geschütztes Gebäude erworben worden sei. Außerdem sei der Erwerb nach dem Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau des Landes Nordrhein-Westfalen von der Grunderwerbsteuer freigestellt, weil man den Grundbesitz zur Errichtung bzw. Fertigstellung eines Gebäudes gekauft habe. Durch Schreiben vom 18. Mai 1981, das an die Eheleute AX und DY in GbR gerichtet war, teilte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) mit, daß die Entscheidung über den Antrag, den Erwerbsvorgang von der Grunderwerbsteuer freizustellen, zunächst zurückgestellt werde, bis die Erfüllung der für die Steuerbefreiung erforderlichen Voraussetzungen durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen der Stadt nachgewiesen werden könne.