OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.09.2013
I-13 U 38/13
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 2; BGB § 242;

Haftung der Gemeinde für Beschädigungen von Wasserrohren eines Wasserversorgungsunternehmens durch Wurzeln von Straßenbäumen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen I-13 U 38/13

DRsp Nr. 2015/1697

Haftung der Gemeinde für Beschädigungen von Wasserrohren eines Wasserversorgungsunternehmens durch Wurzeln von Straßenbäumen

1. Eine Gemeinde als Eigentümerin eines Straßengrundstücks haftet für Schäden an im Rahmen einer Sondernutzung in dem Straßengrundstück verlegten Wasserrohren eines Wasserversorgungsunternehmens. 2. Der mit dem Versorgungsunternehmen abgeschlossene Konzessionsvertrag verpflichtet dieses nicht schlechthin zur Duldung von Beschädigungen. Das gilt auch dann, wenn öffentliches Straßenland für die Verlegung der Wasserrohre unentgeltlich in Anspruch genommen wird. 3. Beseitigt das Wasserversorgungsunternehmen die Eigentumsbeeinträchtigung durch Verlegung neuer Wasserrohre selbst, so kann es die Gemeinde als Störer auf Erstattung der notwendigen Kosten gem. § 812 Abs. 1 BGB in Anspruch nehmen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivillkammer des Landgerichts Duisburg -Einzelrichterin- vom 21.12.2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufgi vollstreckbar.

Die Rebision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 2; BGB § 242;

Gründe

A.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen.