FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.09.2010
5 K 369/05
Normen:
AO § 191 Abs. 1 S. 1; BGB § 705; HGB § 128;

Haftung der Gesellschafter einer GbR für Steuerschulden der GbR

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.09.2010 - Aktenzeichen 5 K 369/05

DRsp Nr. 2011/5800

Haftung der Gesellschafter einer GbR für Steuerschulden der GbR

Nach der Rechtspr. des BGH v. 29.1.2001 (Az: II ZR 331/00) ist der BGB -Gesellschaft eine Teilrechtsfähigkeit zuzubilligen, so dass eine Haftung der Gesellschafter entsprechend § 128 HGB besteht. Bezogen auf die Steuerschulden der BGB -Gesellschaft folgt daraus, dass die Gesellschafter stets mit ihrem Privatvermögen hierfür haften; dies gilt unabhängig davon, um welche steuerliche Verbindlichkeit es sich handelt (hier: Haftung für Umsatzsteuer der GbR).

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 S. 1; BGB § 705; HGB § 128;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Haftungsinanspruchnahme des Klägers für Umsatzsteuerschulden der A & B GbR zu Recht erfolgt ist.