BFH - Beschluss vom 04.05.2011
VII B 236/10
Normen:
HGB § 128; AO § 191 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 01.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1515/10

Haftung der Gesellschafter einer zwischenzeitlich erloschenen OHG für die von der Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten gemäß § 128 HGB

BFH, Beschluss vom 04.05.2011 - Aktenzeichen VII B 236/10

DRsp Nr. 2011/12900

Haftung der Gesellschafter einer zwischenzeitlich erloschenen OHG für die von der Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten gemäß § 128 HGB

Normenkette:

HGB § 128; AO § 191 Abs. 1;

Gründe

I.

Im Jahr 2002 meldeten die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und ihr Ehemann (E) beim Handelsregister (HR) als Kauffrau und Kaufmann gemeinsam eine OHG zur Eintragung an. Zur Vertretung sollte jeder Gesellschafter allein befugt sein. In der Gewerbeanmeldung waren sowohl die Klägerin als auch E als Betriebsinhaber aufgeführt.

Nach von beiden Ehegatten vergeblich geführten Widerspruchsverfahren wurde das Gewerbe Ende 2005 abgemeldet. Über das Vermögen des E wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die OHG wurde Mitte 2006 von Amts wegen im HR gelöscht.

Im Jahr 2008 nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beide Eheleute gemäß § 191 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 128 des Handelsgesetzbuchs (HGB) für Umsatzsteuer 2003 bis 2005 zuzüglich Nebenleistungen in Haftung. Einspruch und Klage der Klägerin, die im Wesentlichen damit begründet waren, sie habe sich aufgrund der Ehe verpflichtet gesehen, an der Gründung der Gesellschaft mitzuwirken, jedoch für die OHG keinerlei Tätigkeit entwickelt, blieben ohne Erfolg.