I. Die Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen) und ihr inzwischen verstorbener Vater bzw. Ehemann (im Folgenden: E), waren Gesellschafter der früheren B-GmbH (im Folgenden: GmbH). Die Klägerin zu 2. und E, dessen Rechtsnachfolgerin die Klägerin zu 1. ist, waren jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer.
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