OLG Hamm - Urteil vom 29.09.2016
34 U 231/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; GmbHG § 30; GmbHG § 31; HGB § 172 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 07.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 149/14

Haftung der Gründungsgesellschafterin, der Treuhandgesellschaft und des Vermittlers einer Kapitalanlage an einem geschlossenen Schiffsfonds

OLG Hamm, Urteil vom 29.09.2016 - Aktenzeichen 34 U 231/15

DRsp Nr. 2017/4043

Haftung der Gründungsgesellschafterin, der Treuhandgesellschaft und des Vermittlers einer Kapitalanlage an einem geschlossenen Schiffsfonds

1. Ein Anlageberater genügt seiner Pflicht zur objektgerechten Beratung durch rechtzeitige Übergabe eines fehlerfreien und zur Aufklärung geeigneten Emissionsprospekts. Rechtzeitig ist eine Übergabe dann, wenn der Prospekt dem Anleger so rechtzeitig vor der Anlageentscheidung übergeben wird, dass er sich mit seinem Inhalt vertraut machen konnte. Hiervon ist auszugehen, wenn einem Anlageinteressenten der Prospekt nach Hause übersandt wird, ohne dass ihm ein Termin für die Zeichnung vorgegeben oder vereinbart worden wäre und der Anlageinteressent den Zeichnungszeitpunkt anschließend selbst bestimmt. 2. Eine theoretisch mögliche Haftung gem. §§ 30, 31 GmbHG analog eines Kommanditisten, der nicht zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, für Ausschüttungen, die das Stammkapital der GmbH berühren und die nicht bereits gem. § 172 Abs. 4 HGB zurückgefordert werden können, ist nicht aufklärungsbedürftig. Denn mit einem gegen das gesetzliche Verbot des § 30 GmbHG verstoßenden und strafrechtlichen Verhaltens der Fondskomplementärin bzw. ihres Geschäftsführers muss nicht gerechnet und das daraus resultierende Risiko nicht dargestellt werden.